§ 4a Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Einkommen
§ 4a V KVGG · Einkommen
1. Unter Einkommen gemäss § 11 Abs. 2 und 3 KVGG fallen liquiditätswirksame Einkommenspositionen zuzüglich abzugsfähiger Unterhaltsbeiträge. Es handelt sich namentlich um die Summe der nachfolgenden Positionen
a) Einkommen und Vergütungen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b) Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften,
c) Renteneinkommen,
d) Taggeldleistungen,
e) erhaltene Unterhaltsbeiträge,
f) andere Einkünfte,
g) Wertschriftenerträge,
h) Familienzulagen,
i) Einkommen aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005,
j) bezahlte Unterhaltsbeiträge,
k) Vermögenszuwachs gemäss § 14 Abs. 2 KVGG und
l) hypothetisches Einkommen bei einem freiwilligen Einkommensverzicht gemäss § 6 Abs. 1.