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§ 4 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Berechnungselemente

Prämienverbilligung
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§ 4 V KVGG · Berechnungselemente

1. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder gemäss Anhang 1 entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Verglichen werden dabei die Prämien für Versicherungsmodelle mit Unfalleinschluss, für Erwachsene und junge Erwachsene mit einer Franchise von Fr. 300.- und für Kinder ohne Franchise.

2. Für die Erstellung der Grundlagen zur Festlegung des Einkommenssatzes und der Einkommensabzüge für die verschiedenen Haushaltstypen gemäss Anhang 1 ist das kantonale Steueramt in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt zuständig.

3. Die effektive Prämie gemäss § 7 Abs. 2 KVGG entspricht der effektiven KVG-Prämie am 1. Januar des Anspruchsjahres. Bei Versicherungsbeginn nach dem 1. Januar ist die Prämie ab Versicherungsbeginn im Anspruchsjahr massgebend.

4. Die Verteilung des Haushaltsanspruchs auf die Haushaltsmitglieder erfolgt anteilmässig im Verhältnis der Richtprämien.

5. Wird mit einem gemäss § 4 Abs. 4 bestimmten Prämienverbilligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend erhöht.

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