837.211
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Datenaustausch zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
§ 14 V KVGG · Datenaustausch zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden
1. Die Daten gemäss § 31 Abs. 1 KVGG sind der SVA Aargau von den Gemeinden durch die Anwendung eines Webportals zu übermitteln.
2. Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den Vorgaben der SVA Aargau.
3. Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss § 31 Abs. 1 KVGG gilt
a) Für die SVA Aargau ist erst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss § 25 Abs. 2 KVGG eine Übereinstimmung resultiert,
b) für die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass eine Sozialhilfe beziehende Person betrieben wurde, wenn eine Betreibungsmeldung gemäss § 20 KVGG eingeht.