837.211
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Verlustscheine: Finanzierung und Zahlungsverkehr
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
§ 13 V KVGG · Verlustscheine: Finanzierung und Zahlungsverkehr
1. Die SVA Aargau verrechnet die Kosten für Verlustscheine aus ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten den zuständigen Gemeinden schnellstmöglich nach Bezahlung der entsprechenden Forderungen an die Krankenversicherer. Die zuständigen Gemeinden begleichen diese Rechnung innert 30 Tagen.