§ 12 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Antrag auf Sistierung eines Listeneintrags
§ 12 V KVGG · Antrag auf Sistierung eines Listeneintrags
1. Dem begründeten Antrag der zuständigen Gemeinde auf Sistierung des Listeneintrags der betroffenen Person kann namentlich stattgegeben werden, wenn die betroffene Person
a) nachweisen kann, dass sie sich bemüht hat, die Schulden zu tilgen,
b) nachweisen kann, dass die Vornahme von medizinischen Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit führt,
c) * trotz nachweislichem Anspruch freiwillig auf Sozialhilfe verzichtet,
d) * nachweisen kann, dass die Betreibung ungerechtfertigt war,
e) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt zu einer schweren Einschränkung der Lebensqualität oder sogar zum Tod führt,
f) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt ansteckend ist, oder
g) * mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine Schwangerschaft vorliegt.