§ 11 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Löschung des Listeneintrags
§ 11 V KVGG · Löschung des Listeneintrags
1. Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen beziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die SVA Aargau die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer.
2. Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, das belegt, dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde.
2bis. Wenn gegen eine versicherte Person ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, löscht die SVA Aargau die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer. Das Vorliegen von entsprechenden Verlustscheinen hat die versicherte Person nötigenfalls zu belegen.
3. Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehenden Forderungen statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu begleichen.