§ 10 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Elektronischer Zugriff auf die Liste
§ 10 V KVGG · Elektronischer Zugriff auf die Liste
1. Der Zugriff auf die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort.
2. Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss § 24 Abs. 1 KVGG erteilt, sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unterschriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
3. Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf diejenigen Informationen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Leistungserbringer dürfen nur Personen abfragen, die Leistungen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen.
4. Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV-Versichertennummer beziehungsweise deren Versichertenkartennummer anzugeben.
5. Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert und während zehn Jahren gespeichert.