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§ 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 V KVGG · Zuständige Behörde

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

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