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837.200 KVGG CH-AG

§ 9 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Anspruchsberechtigte

Prämienverbilligung - Allgemeine Grundsätze
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§ 9 KVGG · Anspruchsberechtigte

1. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden unterschieden

a) Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr,

b) Ehepaare und Familien.

2. Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen.

3. Für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr gelten folgende Sonderbestimmungen

a) Liegt die rechtskräftige Steuerveranlagung unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert, der sich an den für den Lebensunterhalt erforderlichen Ansätzen orientiert, wird die Unterstützung durch die Eltern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen.

b) Verfügen die Eltern von jungen Erwachsenen bei gemeinsamer Beurteilung gemäss Absatz 3 lit. a über ein massgebendes Einkommen, das mehr als doppelt so hoch ist wie die Einkommensgrenze, entfällt der Anspruch ohne weiteres.

c) Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung von jungen Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern.

4. Personen, die sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen oder deren Prämien vom Bund übernommen werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

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