837.200
KVGG
CH-AG
§ 7 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Grundlagen zur Berechnung und Höhe des Anspruchs
Prämienverbilligung - Allgemeine Grundsätze
§ 7 KVGG · Grundlagen zur Berechnung und Höhe des Anspruchs
1. Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11-16.
2. Besteht ein Anspruch gemäss § 6 Abs. 1, beträgt die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens 50 % der effektiven Prämie.
3. Die Prämienverbilligung wird höchstens im Umfang der effektiven Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet.