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837.200 KVGG CH-AG

§ 6 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Anspruch auf Prämienverbilligung; Grundsätze

Prämienverbilligung - Allgemeine Grundsätze
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§ 6 KVGG · Anspruch auf Prämienverbilligung; Grundsätze

1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt.

2. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs.

3. Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung

a) der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen,

b) der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a,

c) der Abzüge für freiwillige Zuwendungen,

d) der Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien,

e) der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden,

f) des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen.

4. Einkommen, das im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 versteuert wird, wird zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.

5. Bei Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, werden Beiträge an die Säule 3a in Abweichung von Absatz 3 lit. b nur soweit aufgerechnet, als sie einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Prozentsatz des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.

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