§ 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Verteilung der Prämienverbilligung
§ 5 KVGG · Verteilung der Prämienverbilligung
1. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts.
2. Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG.
3. Der Einkommenssatz und der Einkommensabzug sind pro Haushaltstyp so festzulegen, dass das Verhältnis zwischen der Einkommensgrenze und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum angemessen berücksichtigt wird.
4. Für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die zusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Einkommensabzug ein zusätzlicher Kinderabzug zum Tragen.
5. Als Einkommensgrenze gilt das höchste massgebende Einkommen, bis zu welchem Prämienverbilligung bezogen werden kann.