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837.200 KVGG CH-AG

§ 41 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Anträge auf Prämienverbilligung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 KVGG · Anträge auf Prämienverbilligung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. Die Anspruchsprüfung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt gemäss der Berechnungsmethodik des neuen Rechts. Die individuelle Benachrichtigung der Haushalte mit Prämienverbilligungsanspruch erfolgt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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