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837.200 KVGG CH-AG

§ 40 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 40 KVGG · Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. Als Kantonsbeitrag gemäss § 4 Abs. 3 für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der im aktuellsten Aufgaben- und Finanzplan für das entsprechende Planjahr ausgewiesene Betrag. § 4 Abs. 3 kommt erstmals für das zweite Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.

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