837.200
KVGG
CH-AG
§ 40 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 KVGG · Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. Als Kantonsbeitrag gemäss § 4 Abs. 3 für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der im aktuellsten Aufgaben- und Finanzplan für das entsprechende Planjahr ausgewiesene Betrag. § 4 Abs. 3 kommt erstmals für das zweite Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.