837.200
KVGG
CH-AG
§ 4 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik und Finanzierung
Prämienverbilligung - Allgemeine Grundsätze
§ 4 KVGG · Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik und Finanzierung
1. Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik ist die bedarfsgerechte Ausrichtung der Prämienverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Personen und Familien des unteren Mittelstands sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
2. Für die Prämienverbilligung werden die Beiträge des Bundes gemäss Art. 66 KVG und ein vom Grossen Rat festgelegter Kantonsbeitrag eingesetzt.
3. Der Grosse Rat bestimmt jährlich durch Dekret im zweiten Quartal des Antragsjahrs die Höhe des Kantonsbeitrags.
4. Die Höhe des Kantonsbeitrags orientiert sich an den folgenden Faktoren
a) mutmassliche Prämienentwicklung,
b) mutmassliche Bevölkerungsentwicklung,
c) mutmasslicher Bundesbeitrag.