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837.200 KVGG CH-AG

§ 39 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Datenkoordination

Weitere Bestimmungen - Statistik
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§ 39 KVGG · Datenkoordination

1. Der Kanton koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die gemäss Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen, Organisationen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

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