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837.200 KVGG CH-AG

§ 35 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Rechtsmittel

Verwaltungsrechtspflege und Sanktionen - Verwaltungsrechtspflege
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§ 35 KVGG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide gemäss § 2 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3. Für das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

4. Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden.

5. Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.

6. Das Verfahren gemäss den Absätzen 4 und 5 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000.

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