837.200
KVGG
CH-AG
§ 3 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Kanton
Versicherungspflicht
§ 3 KVGG · Kanton
1. Das zuständige Departement entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
2. Es überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht derjenigen Personen, bei denen die Überprüfung nicht durch die Gemeinde erfolgt.
3. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) liefert dem zuständigen Departement sowie von ihm beauftragten Stellen die zur Überprüfung der Versicherungspflicht notwendigen Daten aus dem Informationssystem des Bundes für den Ausländer- und den Asylbereich.