837.200
KVGG
CH-AG
§ 28 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Finanzierung
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen - Finanzierung und Zahlungsverkehr
§ 28 KVGG · Finanzierung
1. Zahlungspflichtig für den Anteil gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG am Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten) ist diejenige Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner bei Betreibungsanhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.