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837.200 KVGG CH-AG

§ 22 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Ordentlicher Eintrag

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen - Liste der säumigen Versicherten
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§ 22 KVGG · Ordentlicher Eintrag

1. Die SVA Aargau nimmt den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten vor, wenn

a) die Gemeinde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung und Abklärung des Sachverhalts ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste der säumigen Versicherten verlangt hat,

b) kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt,

c) seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichnen ist.

2. Die SVA Aargau kann die Frist gemäss Absatz 1 lit. a auf begründeten Antrag hin auf maximal 60 Tage verlängern.

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