837.200
KVGG
CH-AG
§ 2 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) - Gemeinden
Versicherungspflicht
§ 2 KVGG · Gemeinden
1. Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf.
2. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.