837.112
CH-AG
Kanton Aargau 837.112
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die kantonale Ausgleichskasse sorgt für die Orientierung der Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht und die Erfassungskontrolle.
1. Begehren um Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG sind an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu richten.
1. Im Bereiche der Landwirtschaft wird die Kontrolltätigkeit dem Departement Finanzen und Ressourcen übertragen.
1. Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.