§ 9 Organisationsreglement der SVA Aargau - Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 9 Organisationsreglement der SVA Aargau · Auskunfts- und Einsichtsrechte
1. Jedes Mitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verlangen.
2. In den Sitzungen sind alle Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
3. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte Auskunft verlangen.
4. Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist die Präsidentin oder der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsichtnahme ab, so entscheidet die Verwaltungskommission.
5. Regelungen oder Beschlüsse der Verwaltungskommission, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Mitglieder der Verwaltungskommission erweitern, bleiben vorbehalten.