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831.921 SVA CH-AG

§ 5 Organisationsreglement der SVA Aargau - Einberufung

Die Verwaltungskommission
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§ 5 Organisationsreglement der SVA Aargau · Einberufung

1. Die Verwaltungskommission tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier Mal jährlich.

2. Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfassung relevanten schriftlichen Unterlagen.

3. Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

4. Werden Verhandlungsthemen später bekannt gegeben oder Unterlagen später zugestellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder gefasst werden.

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