§ 4 Organisationsreglement der SVA Aargau - Sitzungen
§ 4 Organisationsreglement der SVA Aargau · Sitzungen
1. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
2. Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an einer Sitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen Kommunikationsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
3. Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung an den Sitzungen teil (§ 8 EG AHVG/IVG). Sie oder er kann sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen.
4. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung können in Abstimmung mit der Verwaltungskommission und nach Vorinformation der Direktorin oder des Direktors mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
4bis. Die Verwaltungskommission tagt regelmässig unter sich.
5. Die oder der Vorsitzende kann interne oder externe Fachpersonen zu den Sitzungen einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwaltungskommission beantworten.