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§ 3 Organisationsreglement der SVA Aargau - Aufgaben und Kompetenzen

Die Verwaltungskommission
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§ 3 Organisationsreglement der SVA Aargau · Aufgaben und Kompetenzen

1. Der Verwaltungskommission kommen namentlich folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (§ 6 EG AHVG/IVG)

a) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs,

b) * die Oberleitung der SVA Aargau sowie die Überwachung der Geschäftsführung, soweit das einschlägige Bundessozialversicherungsrecht eine solche zulässt,

c) der Erlass des Organisationsreglements,

d) der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Personalreglements,

e) die Wahl der Revisionsstelle und die Arbeitgeberkontrolle,

f) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge und der Vergütungen an die Gemeinden,

g) * die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,

m) * die Regelung der Zeichnungsberechtigung.

2. Die Oberleitung der SVA Aargau und die Überwachung der Geschäftsführung durch die Verwaltungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) umfasst insbesondere

a) * die Verabschiedung der Unternehmensstrategie und der Jahresziele sowie die Überwachung der Zielerreichung,

b) * die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzplanung sowie die Genehmigung und Einhaltung des Budgets,

c) die Verantwortung für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem,

d) das Festlegen der Anlagestrategie und der Erlass eines Anlagereglements,

e) * die Festlegung der Organisation,

f) die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,

g) die Genehmigung der Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,

h) der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Vergütungsreglements für die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung,

i) die Genehmigung der Übernahme weiterer Aufgaben durch die SVA Aargau, des Kaufs oder Verkaufs von Beteiligungen oder Unternehmensteilen sowie der Gründung von Tochtergesellschaften,

j) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die SVA Aargau und deren Geschäftsleitung,

k) die Sicherstellung eines direkten Zugangs zur Vizepräsidentin beziehungsweise zum Vizepräsidenten der Verwaltungskommission für Hinweisgeber von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen.

l) * die Repräsentation der SVA Aargau gegenüber dem Kanton als Eigentümer.

3. Die Verwaltungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.

4. Sie delegiert die Geschäftsführung vollumfänglich an die Geschäftsleitung, soweit nicht das Gesetz oder dieses Reglement etwas anderes vorsieht.

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