831.921
SVA
CH-AG
§ 18 Organisationsreglement der SVA Aargau - Ausstand
Übrige Bestimmungen
§ 18 Organisationsreglement der SVA Aargau · Ausstand
1. Alle Organe der Gesellschaft haben allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Geschäfte, die sie selbst oder nahestehende natürliche oder juristische Personen betreffen, umgehend der Präsidentin oder dem Präsidenten offenzulegen. Die Verwaltungskommission entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist.
2. Im Falle eines Ausstandsgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein. Interessenkonflikte sind dem Kanton mitzuteilen.
3. Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung legen ihre Mandate und Interessenbindungen im Geschäftsbericht offen.