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831.921 SVA CH-AG

§ 1 Organisationsreglement der SVA Aargau - Grundlagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Organisationsreglement der SVA Aargau · Grundlagen

1. Die SVA Aargau ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Geschäfte werden nach Massgabe des EG AHVG/IVG, der PCG-Richtlinien und dieses Organisationsreglements geführt. Wo kantonale oder bundesrechtliche Spezialgesetze keine spezifischen Regelungen vorsehen, entfalten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts Wirkung.

2. Das Organisationsreglement regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der beiden Organe Verwaltungskommission und Direktor/Direktorin. Es regelt ausserdem die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung als faktisches Organ der SVA Aargau.

3. Die Verwaltungskommission kann nach Massgabe dieses Reglements einen Teil ihrer Aufgaben und Kompetenzen vollumfänglich oder teilweise an einzelne Mitglieder oder an die Geschäftsleitung übertragen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

Grundlagen § 2 Organisationsreglement der SVA Aargau →

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