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§ 2 Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau - Grundsätze der Vergütung

Vergütungen der Verwaltungskommission
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§ 2 Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau · Grundsätze der Vergütung

1. Mit der Vergütung werden die Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungskommission gemäss Ziffer 25 der Richtlinien zur Public Corporate Governance angemessen abgegolten. Dies betrifft insbesondere die notwendigen fachlichen Kenntnisse und die zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale.

2. Die Vergütung deckt sämtliche ordentlichen Tätigkeiten zur Ausübung der Funktion und basiert auf einem branchenüblichen Vergleichslohn. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung und erfolgt pauschal.

3. Der in § 6 Abs. 1 lit. b EG AHVG/IVG statuierten Verantwortung der Verwaltungskommission für die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Geschäftsführung der SVA Aargau und Gemeindezweigstellen wird angemessen Rechnung getragen.

4. Die Mitglieder der Verwaltungskommission üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind daher nicht bei einer Pensionskasse versichert.

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