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§ 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau - Gesuchseinreichung und Entscheid

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§ 7 Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG · Gesuchseinreichung und Entscheid

1. Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder bei der SVA Aargau einzureichen.

1bis. Die Gemeindezweigstelle unterstützt die gesuchstellende Person bei der Antragstellung und prüft den Antrag vor Weiterleitung an die SVA Aargau auf Vollständigkeit des Antrags und der notwendigen Unterlagen.

2. Die SVA Aargau entscheidet über das Gesuch.

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