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§ 2a Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau - Vermögensverzehr

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§ 2a Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG · Vermögensverzehr

1. Der als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen oder Spitälern auf einen Fünftel festgelegt.

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