831.300
ELG-AGLPC-AG
CH-AG
§ 2a Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau - Vermögensverzehr
§ 2a Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG · Vermögensverzehr
1. Der als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen oder Spitälern auf einen Fünftel festgelegt.