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§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau - Anerkannte Ausgaben

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§ 2 Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG · Anerkannte Ausgaben

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt

a) als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG

1. maximal Fr. 200.- bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern; der Regierungsrat legt die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung fest,

2. * Fr. 102.- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind,

3. * Fr. 136.- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung betroffen sind.

b) * als persönliche Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG

1. * 23 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei Personen in stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern,

2. * 27 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei Personen in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen.

2. Die Tagestaxe gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1 umfasst nur die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Sie erhöht sich um die Patientenbeteiligung gemäss § 14a Abs. 1 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007 sowie die jeweiligen Leistungen der Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung.

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