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§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Finanzierung

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§ 4 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Finanzierung

1. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.

2. Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

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