815.300
KiBeGLGEn
CH-AG
§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Finanzierung
§ 4 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Finanzierung
1. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.
2. Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.