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§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Qualität und Aufsicht

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§ 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Qualität und Aufsicht

1. Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.

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