815.300
KiBeGLGEn
CH-AG
§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Qualität und Aufsicht
§ 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Qualität und Aufsicht
1. Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.