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§ 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) - Angebot

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§ 2 Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG · Angebot

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden.

2. Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

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