815.211
CH-AG
§ 9 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Einstellung der Durchführung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 9 V EG FamZG · Einstellung der Durchführung
1. Möchte eine Familienausgleichskasse die Durchführung einstellen, hat sie beim Departement ein entsprechendes Gesuch einzureichen und sich insbesondere darüber auszuweisen, dass
a) sie ihre Mitglieder über die Anschlusspflicht an eine andere Familienausgleichskasse orientiert hat und
b) die voraussichtlich geschuldeten Familienzulagen gedeckt sind.
2. Das Departement trifft die im Einzelfall notwendigen Anordnungen und bestimmt den Zeitpunkt der Einstellung.