815.211
CH-AG
§ 8 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Entzug der Anerkennung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 8 V EG FamZG · Entzug der Anerkennung
1. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt das Departement der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands.
2. Bei einem Entzug gilt § 9 sinngemäss.