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815.211 CH-AG

§ 8 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Entzug der Anerkennung

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 8 V EG FamZG · Entzug der Anerkennung

1. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt das Departement der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands.

2. Bei einem Entzug gilt § 9 sinngemäss.

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