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815.211 CH-AG

§ 7 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Änderung der Verhältnisse bei den Familienausgleichskassen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 7 V EG FamZG · Änderung der Verhältnisse bei den Familienausgleichskassen

1. Familienausgleichskassen haben dem Departement jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung des Kassenreglements unverzüglich mitzuteilen.

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