815.211
CH-AG
§ 7 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Änderung der Verhältnisse bei den Familienausgleichskassen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 7 V EG FamZG · Änderung der Verhältnisse bei den Familienausgleichskassen
1. Familienausgleichskassen haben dem Departement jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung des Kassenreglements unverzüglich mitzuteilen.