815.211
CH-AG
§ 6 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Anerkennung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 6 V EG FamZG · Anerkennung
1. Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden auf den 1. Januar wirksam.
2. Anerkennungsgesuche gemäss § 6 EG FamZG sind bis spätestens 31. August des der Anerkennung vorausgehenden Jahrs dem Departement einzureichen.
3. Dem Gesuch sind neben dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Unterlagen über Organisation und Finanzen, das Mitgliederverzeichnis sowie das Kassenreglement beizulegen.