815.211
CH-AG
§ 5 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 5 V EG FamZG · Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen
1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen.
2. Die Familienausgleichskassen sowie die Abrechnungsstellen gemäss § 11 EG FamZG melden der kantonalen Familienausgleichskasse
a) innert einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die ihnen Angeschlossenen und
b) innert drei Monaten jeden Kassenwechsel unter Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums.