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815.211 CH-AG

§ 5 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 5 V EG FamZG · Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen

1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen.

2. Die Familienausgleichskassen sowie die Abrechnungsstellen gemäss § 11 EG FamZG melden der kantonalen Familienausgleichskasse

a) innert einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die ihnen Angeschlossenen und

b) innert drei Monaten jeden Kassenwechsel unter Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums.

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