815.211
CH-AG
§ 4 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Auszahlung der Zulagen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 4 V EG FamZG · Auszahlung der Zulagen
1. Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden.