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815.211 CH-AG

§ 4 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Auszahlung der Zulagen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 4 V EG FamZG · Auszahlung der Zulagen

1. Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden.

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