815.211
CH-AG
§ 3 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Kassenwechsel
Allgemeines
§ 3 V EG FamZG · Kassenwechsel
1. Ein Kassenwechsel nach § 3 EG FamZG ist gegenüber der bisherigen Familienausgleichskasse bis spätestens 31. August des dem Wechsel vorausgehenden Jahrs schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die neue Familienausgleichskasse anzugeben.
2. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse.