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§ 2 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Anschlusspflicht

Allgemeines
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§ 2 V EG FamZG · Anschlusspflicht

1. Arbeitgebende haben sich innert drei Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 bei der nach § 2 EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden.

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