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§ 16 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Revisionsbericht

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§ 16 V EG FamZG · Revisionsbericht

1. Im Revisionsbericht müssen insbesondere die Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit ausgewiesen sein. Er muss die Jahresrechnung enthalten. Zudem müssen Angaben zur Schwankungsreserve, zur materiellen Rechtsanwendung, zur Verwendung der Mittel und zur Meldepflicht enthalten sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.

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