815.211
CH-AG
§ 14 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Rechnungsjahr
Aufsicht
§ 14 V EG FamZG · Rechnungsjahr
1. Die Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherungen vorgeschriebene Rechnungsjahr.