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§ 14 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Rechnungsjahr

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§ 14 V EG FamZG · Rechnungsjahr

1. Die Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherungen vorgeschriebene Rechnungsjahr.

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