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815.211 CH-AG

§ 13 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Organe

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 13 V EG FamZG · Organe

1. Die Organe der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau».

2. Gleiches gilt für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ansprüche von Nichterwerbstätigen.

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