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815.211 CH-AG

§ 12 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Zentralregister

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 12 V EG FamZG · Zentralregister

1. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher Familienausgleichskasse sie angeschlossen sind.

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