815.211
CH-AG
§ 12 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Zentralregister
Organisation und Zuständigkeiten
§ 12 V EG FamZG · Zentralregister
1. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher Familienausgleichskasse sie angeschlossen sind.