815.211
CH-AG
§ 11 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Abrechnungsstellen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 11 V EG FamZG · Abrechnungsstellen
1. Gesuche gemäss § 11 EG FamZG sind bis spätestens 31. August einzureichen. Die Übertragung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus.