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815.211 CH-AG

§ 11 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Abrechnungsstellen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 11 V EG FamZG · Abrechnungsstellen

1. Gesuche gemäss § 11 EG FamZG sind bis spätestens 31. August einzureichen. Die Übertragung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs.

2. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus.

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