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815.211 CH-AG

§ 10 Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Informationspflicht

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 10 V EG FamZG · Informationspflicht

1. Das Departement informiert die kantonale Familienausgleichskasse über Anerkennungen, Entzug von Anerkennungen und Auflösungen von Familienausgleichskassen.

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