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Verordnung zum EG Familienzulagengesetz - Zuständiges Departement

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Allgemeines

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist das zuständige Departement (Departement).

Allgemeines

1. Arbeitgebende haben sich innert drei Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 bei der nach § 2 EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden.

Allgemeines

1. Ein Kassenwechsel nach § 3 EG FamZG ist gegenüber der bisherigen Familienausgleichskasse bis spätestens 31. August des dem Wechsel vorausgehenden Jahrs schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die neue Familienausgleichskasse anzugeben.

2. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen.

2. Die Familienausgleichskassen sowie die Abrechnungsstellen gemäss § 11 EG FamZG melden der kantonalen Familienausgleichskasse

a) innert einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die ihnen Angeschlossenen und

b) innert drei Monaten jeden Kassenwechsel unter Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden auf den 1. Januar wirksam.

2. Anerkennungsgesuche gemäss § 6 EG FamZG sind bis spätestens 31. August des der Anerkennung vorausgehenden Jahrs dem Departement einzureichen.

3. Dem Gesuch sind neben dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Unterlagen über Organisation und Finanzen, das Mitgliederverzeichnis sowie das Kassenreglement beizulegen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Familienausgleichskassen haben dem Departement jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung des Kassenreglements unverzüglich mitzuteilen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt das Departement der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands.

2. Bei einem Entzug gilt § 9 sinngemäss.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Möchte eine Familienausgleichskasse die Durchführung einstellen, hat sie beim Departement ein entsprechendes Gesuch einzureichen und sich insbesondere darüber auszuweisen, dass

a) sie ihre Mitglieder über die Anschlusspflicht an eine andere Familienausgleichskasse orientiert hat und

b) die voraussichtlich geschuldeten Familienzulagen gedeckt sind.

2. Das Departement trifft die im Einzelfall notwendigen Anordnungen und bestimmt den Zeitpunkt der Einstellung.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Das Departement informiert die kantonale Familienausgleichskasse über Anerkennungen, Entzug von Anerkennungen und Auflösungen von Familienausgleichskassen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Gesuche gemäss § 11 EG FamZG sind bis spätestens 31. August einzureichen. Die Übertragung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs.

2. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher Familienausgleichskasse sie angeschlossen sind.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Organe der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau».

2. Gleiches gilt für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ansprüche von Nichterwerbstätigen.

Aufsicht

1. Die Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherungen vorgeschriebene Rechnungsjahr.

Aufsicht

1. Die Familienausgleichskassen haben innert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Departement den Tätigkeitsbericht sowie die Rechnung und die Kennzahlen gemäss Absatz 2 zusammen mit dem Revisionsbericht mit einem Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane einzureichen

2. Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Amtsblatt und auf der Internetseite des Kantons Aargau für jede Familienausgleichskasse die folgenden Kennzahlen

a) Name der Familienausgleichskasse,

b) Registernummer,

c) Summe der im Kanton Aargau ausbezahlten Kinderzulagen,

d) Summe der im Kanton Aargau ausbezahlten Ausbildungszulagen,

e) Summe der im Kanton Aargau ausbezahlten Geburtszulagen,

f) Summe der im Kanton Aargau ausbezahlten Adoptionszulagen,

g) Gesamtbetrag aller im Kanton Aargau ausbezahlten Zulagen,

h) Beitragssatz,

i) Beitrag für die Finanzierung der Leistungen,

j) Beitrag für die Finanzierung der Verwaltungskosten,

k) Höhe der Schwankungsreserve (gesamtschweizerisch),

l) Schwankungsreservenquote (gesamtschweizerisch).

Aufsicht

1. Im Revisionsbericht müssen insbesondere die Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit ausgewiesen sein. Er muss die Jahresrechnung enthalten. Zudem müssen Angaben zur Schwankungsreserve, zur materiellen Rechtsanwendung, zur Verwendung der Mittel und zur Meldepflicht enthalten sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.

Weitere Bestimmungen

1. Die Familienausgleichskassen haben die im Bundesrecht bezeichneten Daten bis 31. August des laufenden Jahrs dem Departement unaufgefordert und fristgerecht einzureichen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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